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Unverhandelbare Achtung

homo.net Info vom 23. April 2026
von Webmaster Jan

 

Dienstag, der 21. April 2026, wird als Meilenstein im europäischen Verfassungsrecht in die Geschichte der Europäischen Union eingehen.

Ungarns „Gesetz zum Schutz von Kindern“ aus dem Jahr 2021 stellt in Wirklichkeit eine gezielte und besonders schwerwiegende Missachtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Rechte von Minderheiten dar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verurteilte Ungarn deshalb wegen

– Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit – denn natürlich darf ein deutscher Filmverleih in Ungarn schwule Filme anbieten;

– Verstoß gegen die Menschenwürde (Artikel 1 der Charta der Grundrechte) – denn natürlich sind Schwule nicht „schädlich für Kinder“, und die Verbindung mit Pädophilie ist stigmatisierend und entwürdigend;

– Verstoß gegen die Achtung des Privat- und Familienlebens – denn natürlich darf der Staat unsere sexuelle Identität nicht pauschal diskreditieren;

– Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – denn natürlich ist unsere sexuelle Ausrichtung kein Grund für unzulässige Ungleichbehandlung;

– Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – denn das Gesetz definierte nicht genau, wer Zugriff auf die Strafregisterdaten erhalten darf.

Insbesondere verurteilte der EuGH Ungarn aber wegen Verstoßes gegen den Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und stellte damit fest, dass die Verletzung der Grundwerte ein separates, eigenständiges Delikt ist.

Den Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sollte jeder Europäer kennen, achten und lieben, denn die darin beschriebenen Werte sind der eigentliche Sinn und Zweck, der Europa zusammenhält: die unverhandelbare Achtung jedes Menschen.

Dieser Artikel ist das Wertefundament der Europäischen Union. Er steht ganz am Anfang des EU-Vertrags und gilt für alle Mitgliedstaaten – nicht als bloße Absichtserklärung, sondern als verbindliche Rechtsgrundlage.

Der Gerichtshof hat nun erstmals entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Werte allein schon eine Vertragsverletzung darstellt – unabhängig von konkreten Verstößen gegen andere EU-Rechtsakte.

Begeistert
Jan
Webmaster
vom homo.net Team

 

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